Verkehrssicherheitsprüfung


service06_200x200px.png
Wir führen auch Verkehrssicherheitsprüfungen nach § 5 FZV (ehemals § 17 StVZO) durch (hierunter fällt auch das Abstempeln von Mängelkarten der Polizei). Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken.

Um hier wieder eine Vorschriftsmäßigkeit zu erlangen, ist nach Umbau die Beibringung eines Sachverständigengutachtens notwendig, das bescheinigt, dass das Fahrzeug den Vorschriften der Verordnung entspricht.

Search